Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin/ Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Der Landkreis Hameln-Pyrmont hat zum 01.03.2025 für den Kehrbezirk mit der Nr. 404 jeweils eine/einen bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin/ bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu bestellen.
Das Straßenverzeichnis des Kehrbezirks befindet sich hier.
Die Bestellung wird längstens für die Dauer von sieben Jahren unter Berücksichtigung der Altersgrenze von 67 Jahren erfolgen.
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen persönlich und fachlich geeignet sein und die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen. Sie müssen weiterhin über die für die Erfüllung der Aufgaben von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen / bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen und diese auf Verlangen nachweisen.
Folgende Angaben müssen der schriftlichen Bewerbung bzw. den beizufügenden Anlagen entnommen werden können:
- Schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift und eine Telekommunikationsnummer enthält.
- Tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den Beruflichen Werdegang enthält.
- Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle.
- Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation, die nach § 6 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen.
- Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten, insbesondere der letzten 15 Jahre vor dem Datum der Ausschreibung, z.B. in Form von Bestellungsurkunden, Arbeitsverträgen, Arbeitsbescheinigungen, Arbeitszeugnissen, Bescheinigungen des Arbeitsamtes o. ä.; aus den Nachweisen muss die Dauer der jeweiligen Tätigkeiten (Beginn und Ende) hervorgehen.
- Für den Fall, dass die Bewerberin oder der Bewerber Inhaberin oder Inhaber eines Kehrbezirks ist, eine Erklärung darüber, dass für den Fall einer Bestellung die Aufhebung einer vorhandenen Bestellung beantragt wird.
- Zustimmung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.
- Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, haben darüber hinaus eine Bescheinigung der zuständigen Stelle ihres oder seines Herkunftsstaates darüber vorzulegen, dass ihnen die Ausübung des Gewerbes nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist. Werden im Herkunftsstaat der Bewerberin oder des Bewerbers die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch Bescheinigung über die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt oder in Staaten, in denen es eine solche nicht gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die Bewerberin oder der Bewerber in ihrem oder in seinem Herkunftsstaat vor einer zuständigen Behörde, einer Notarin oder einem Notar oder einer zur Entgegennahme der Erklärung befugten Berufsorganisation abgegeben hat.
- Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen die Bewerberin oder den Bewerber strafrechtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist.
- Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für die Erfüllung der Aufgaben von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt.
- Nachweis über die Beantragung des Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der geltenden Fassung.
- Nachweise über Zusatzqualifikationen, z.B. Betriebswirt des Handwerks (mit Noten) Gebäudeenergieberater (mit Noten), abgeschlossenes Hochschulstudium (z. B. Versorgungstechnik, techn. Gebäudeausrüstung o. ä.), Ausbildungsbefugnis im Schornsteinfegerhandwerk.
- Nachweise über berufsspezifische, produktneutrale Fort- und Weiterbildungen in den letzten sieben Jahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung für diesen Kehrbezirk.
- Inhaberinnen/Inhaber eines Kehrbezirkes haben den Nachweis zu erbringen, ob ihr Kehrbezirk in den letzten drei Jahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung für diesen Kehrbezirk nach DIN EN ISO 9001 und DIN EN ISO 14001 jeweils zertifiziert war.
- Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben den Nachweis zu erbringen, ob sie in den letzten drei Jahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung für diesen Kehrbezirk in einem zertifizierten Kehrbezirk hauptberuflich tätig waren.
- Erklärung, dass die Bewerberin/der Bewerber in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt und insbesondere keine Verbindlichkeiten gegenüber dem zuständigen Finanzamt, der Deutschen Rentenversicherung, der Berufsgenossenschaft und der Krankenkasse bestehen.
Die Erklärung zur Bewerbung finden Sie hier. Legen Sie diese bitte unterschrieben Ihrer Bewerbung bei.
Die Unterlagen dürfen mit Ausnahme der in den Nummern 3 bis 5 und 11 bis 14 geforderten Unterlagen im Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Alle aufgeführten Unterlagen können als einfache Kopien eingereicht werden. Fremdsprachlich eingereichten Unterlagen ist eine deutsche Übersetzung beizufügen. Im Fall einer positiven Entscheidung sind die in Kopie eingereichten Unterlagen vor Bestellung auf Verlangen der Bestellungsbehörde im Original vorzulegen.
Die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern wird gemäß § 9a Abs. 3 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorgenommen. Wenn auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen eine Entscheidung über die Vergabe des Kehrbezirks nicht möglich ist, können Bewerberinnen/Bewerber zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden.
Im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
Die Bewerberinnen/Bewerber müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern erforderlich sind.
Für Auskünfte steht Frau Siegmann, Tel.: 05151/903-4317, Fax: 05151/903-64317.
e-mail: d.siegmann@hameln-pyrmont.de , zur Verfügung.
Bewerbungen sind bis zum 24.01.2025 beim Landkreis Hameln-Pyrmont, Umweltamt, Süntelstr. 9, 31785 Hameln, einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass wir ausschließlich Online-Bewerbungen berücksichtigen. Wenn Sie dazu Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns!